Regelinsolvenz
Die Regelinsolvenz ist ein gesetzlich geregeltes Verfahren, das vor allem für Selbstständige, ehemalige Unternehmer mit vielen Gläubigern sowie für Unternehmen vorgesehen ist. Sie dient dazu, entweder eine geordnete Entschuldung zu erreichen oder – im Falle von Firmen – eine Sanierung bzw. eine strukturierte Abwicklung zu ermöglichen.
Auch für Privatpersonen kann die Regelinsolvenz notwendig sein, wenn bestimmte Voraussetzungen für die Privatinsolvenz nicht erfüllt sind. Das Verfahren bietet Betroffenen rechtlichen Schutz vor Gläubigern, schafft klare Strukturen und eröffnet nach spätestens drei Jahren die Möglichkeit, schuldenfrei neu zu beginnen.
Voraussetzungen
Unterschied zur Privatinsolvenz
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Kein zwingender außergerichtlicher Einigungsversuch erforderlich
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Komplexeres Verfahren, insbesondere bei Unternehmen
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Gilt auch für juristische Personen (z. B. Firmen), nicht nur für Privatpersonen
Gründe für die Regelinsolvenz
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Zahlungsunfähigkeit (laufende Rechnungen können nicht mehr beglichen werden)
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Drohende Zahlungsunfähigkeit (absehbar, dass Rechnungen bald nicht mehr bezahlt werden können)
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Überschuldung (Verbindlichkeiten übersteigen das vorhandene Vermögen)
Wer kann Regelinsolvenz beantragen?
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Selbstständige mit mehreren Gläubigern
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Ehemalige Selbstständige mit vielen offenen Forderungen oder komplexen Schuldenverhältnissen
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Unternehmen (z. B. GmbH, AG, OHG)
Ablauf
Antragstellung
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Insolvenzantrag beim zuständigen Gericht einreichen
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Gericht prüft die formalen und inhaltlichen Voraussetzungen
Verfahrenseröffnung
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Gericht eröffnet das Insolvenzverfahren
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Ab diesem Zeitpunkt sind Gläubigerforderungen und Zwangsvollstreckungen gestoppt
Bestellung eines Insolvenzverwalter
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Ein Insolvenzverwalter wird eingesetzt
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Er prüft die Vermögenslage, verwaltet Einkommen und Vermögen und koordiniert die Gläubigerforderungen
Prüfung und Verwaltung
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Insolvenzverwalter erstellt ein Verzeichnis aller Gläubiger und Forderungen
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Vermögenswerte werden gesichert und ggf. verwertet
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Einnahmen (z. B. aus laufendem Geschäftsbetrieb) fließen in die Insolvenzmasse
Gläubigerversammlung
Gläubiger entscheiden gemeinsam mit dem Insolvenzverwalter über Fortführung oder Abwicklung eines Unternehmens
Wohlverhaltensphase (nur für natürliche Personen)
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Dauer: in der Regel 3 Jahre
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Abgabe des pfändbaren Einkommens
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Pflicht zur Mitwirkung und Offenlegung
Restschuldenbefreiung
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Am Ende des Verfahrens: Schuldenfreiheit für natürliche Personen
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Unternehmen werden je nach Entscheidung entweder fortgeführt, saniert oder abgewickelt
FAQ's
Selbstständige, ehemalige Selbstständige mit vielen Gläubigern oder Unternehmen, die zahlungsunfähig oder überschuldet sind, müssen Regelinsolvenz beantragen. Für Privatpersonen gilt sie nur, wenn die Voraussetzungen der Privatinsolvenz nicht erfüllt sind.
Die Privatinsolvenz ist für Verbraucher gedacht und setzt einen gescheiterten außergerichtlichen Einigungsversuch voraus. Die Regelinsolvenz betrifft Selbstständige, Ex-Selbstständige und Firmen – hier ist ein solcher Einigungsversuch nicht zwingend notwendig.
Bei natürlichen Personen dauert die Regelinsolvenz in der Regel 3 Jahre, bis eine Restschuldbefreiung möglich ist. Für Unternehmen endet das Verfahren mit der Sanierung oder Abwicklung.
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Sanierung oder Fortführung möglich. Ob das gelingt, hängt von der wirtschaftlichen Lage und der Zustimmung der Gläubiger ab.
Das pfändbare Einkommen und vorhandenes Vermögen gehen in die Insolvenzmasse und werden vom Insolvenzverwalter verwaltet und an die Gläubiger verteilt.
Ja. Das Verfahren wird in den öffentlichen Insolvenzbekanntmachungen veröffentlicht und ist auch für Dritte einsehbar.
Der Insolvenzverwalter prüft die Vermögenslage, verwaltet die Insolvenzmasse, sichert die Gläubigeransprüche und entscheidet mit den Gläubigern über Fortführung oder Abwicklung eines Unternehmens.
Ja – für natürliche Personen gilt die Restschuldbefreiung nach spätestens drei Jahren. Unternehmen dagegen werden nach der Abwicklung gelöscht.