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Verbraucherinsolvenz

Die Verbraucherinsolvenz – auch Privatinsolvenz genannt – ist ein gerichtlich geregeltes Verfahren, das überschuldeten Privatpersonen die Chance auf einen schuldenfreien Neuanfang bietet. Sie richtet sich in erster Linie an Menschen, die keine selbstständige Tätigkeit mehr ausüben und deren Schulden auf normalem Wege nicht mehr zu bewältigen sind. Der große Vorteil: Nach spätestens drei Jahren sind Sie von Ihren restlichen Verbindlichkeiten befreit – unabhängig von der Höhe der Schulden. Damit wird aus einer scheinbar ausweglosen Situation ein klarer, verlässlicher Weg zurück in ein Leben ohne finanzielle Sorgen.

Voraussetzungen

Bescheinigung über das Scheitern

Nur mit dieser Bescheinigung kann das Insolvenzgericht das Verfahren eröffnen

Pflicht zum außergerichtlichen Einigungsversuch

  • Vor Antragstellung muss ein Schuldenvergleich mit den Gläubigern versucht werden

  • Der Versuch muss durch eine anerkannte Stelle (z. B. Schuldnerberatung, Rechtsanwalt) dokumentiert werden

Wer kann Privatinsolvenz beantragen?

  • Privatpersonen ohne selbstständige Tätigkeit

  • Ehemalige Selbstständige mit überschaubarer Zahl an Gläubigern

Ablauf
 
Vorbereitung
  • Alle erforderlichen Unterlagen zusammenstellen

  • Schuldenhöhe ermitteln

  • Außergerichtlichen Einigungsversuch starten

Antragstellung
  • Insolvenzantrag beim zuständigen Gericht einreichen

  • Bescheinigung über das Scheitern der Einigung beilegen

Verfahrenseröffnung
  • Gericht eröffnet das Verfahren

  • Ab jetzt: Schutz vor Mahnungen, Pfändungen und Zwangsvollstreckungen

Treuhänder / Insolvenzverwalter
  • Ein Treuhänder verwaltet Einkommen und Vermögen

  • Pfändbares Einkommen wird an Gläubiger verteilt

Wohlverhaltensphase
  • Dauer:  3 Jahre

  • Schuldner erfüllt bestimmte Pflichten (z. B. pfändbares Einkommen abführen, keine neuen Schulden machen)

Restschuldbefreiung
  • Nach Ablauf der Wohlverhaltensphase: vollständige Entschuldung

  • Schuldenfrei und Chance auf einen finanziellen Neuanfang

FAQ's

  • In der Regel dauert das Verfahren 3 Jahre, danach werden Sie von Ihren restlichen Schulden befreit.

  • Nein. Während der Wohlverhaltensphase geben Sie nur das pfändbare Einkommen ab. Nach Ablauf des Verfahrens sind auch die restlichen Schulden erlassen.

  • Ihr Einkommen bleibt Ihnen bis zur Pfändungsfreigrenze. Alles, was darüber liegt, wird an den Treuhänder abgeführt und an die Gläubiger verteilt. Vermögenswerte können – je nach Art – ebenfalls in die Insolvenzmasse fallen.

  • Ja. Sie dürfen normal arbeiten. Wichtig ist nur, dass Sie Ihren Pflichten nachkommen und pfändbares Einkommen abgeben.

  • Ihre Mietwohnung dürfen Sie in der Regel behalten, solange Sie die Miete weiterhin zahlen. Mietrückstände vor dem Verfahren können allerdings problematisch sein.

  • Während des Insolvenzverfahrens bleibt der Eintrag durchgehend in der Schufa bestehen. Nach Erteilung der Restschuldbefreiung wird er noch für weitere sechs Monate gespeichert und anschließend gelöscht.

  • Ja, wenn Sie gegen Ihre Pflichten verstoßen, etwa durch neue Schulden, falsche Angaben oder fehlende Mitwirkung. Deshalb ist es wichtig, sich während der gesamten Dauer korrekt zu verhalten.

  • Die Verbraucherinsolvenz ist speziell für Verbraucher gedacht, die keine oder nur wenige Gläubiger aus einer früheren Selbstständigkeit haben. Die Regelinsolvenz betrifft Selbstständige, Ex-Selbstständige mit vielen Gläubigern oder Unternehmen.

  • Nein, seit der Gesetzesänderung 2020 ist die Dauer einheitlich auf drei Jahre festgelegt. Eine vorzeitige Entschuldung ist nicht mehr möglich.

  • Wir begleiten Sie durch den gesamten Prozess – von der Prüfung der Alternativen über die Antragstellung bis hin zur Insolvenzeröffnung. So vermeiden Sie Fehler und erhöhen Ihre Chancen auf einen reibungslosen Ablauf.

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